Miteigentümer: kein Füttern von wilden Tieren
Wohnungseigentum - Klage auf Unterlassung gegen Wohnungseigentümerin
Unzulässig ist das Auslegen von Tierfutter im Garten (Gemeinschaftseigentum) als auch auf der eigenen Terrasse (Sondernutzungsrecht oder Sondereigentum). Hierdurch werden Ratten angelockt und es kommt zu Verschmutzungen. Dies ist den anderen Wohnungseigentümern nicht zuzumuten (AG Bottrop, AZ: 20 C 55/12).