Zweckentfremdungsverbot in Berlin ab 01. Mai 2014
Ferienwohnungen und Leerstand in Berlin
Die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum wurde umgesetzt und tritt zum 01.05.2014 in Kraft. Das Zweckentfremdungsverbot gilt für das gesamte Stadtgebiet Berlins.
Als Zweckentfremdung gilt die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung, Umwandlung in Gewerbe, Abriss, Leerstand länger als 6 Monate. Zweckentfremdungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Schonfrist für bestehende Zweckentfremdungen beträgt zwei Jahre; aber nur für angezeigte Zweckentfremdungen.
Verstöße gegen die Zweckentfremdungsverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (bis zu 50.000 €).