Schönheitsreparaturen - Anfangsrenovierung durch Mieter
BGH: Unwirksamkeit der AGB-Klausel
Mit einer Anfangsrenovierung beseitigt der Mieter sonst auch die Gebrauchsspuren des Vormieters. Ein Mieter kann in einem Formularmietvertrag jedoch nur zur Beseitigung seiner eigenen Gebrachsspuren beseitigt werden. Eine nicht kompensierte Anfangsrenovierung (z. B. durch angemessene Zahlung eines Geldbetrages) führt daher zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel in Formularverträgen.
BGH, Urteil vom 18.03.2015, AZ: VIII ZR 185/14
BGH, Urteil vom 18.03.2015, AZ: VIII ZR 242/13