Schönheitsreparaturen - "bezugsfertiger Zustand"
Der Vermieter kann einem Mieter nach wie vor die Renovierungsverpflichtung wirksam auferlegen. Es ist hierbei jedoch immer auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf abzustellen. "Starre" Renovierungsintervalle nach festen Fristen sind daher unwirksam. Auch sog. "Endrenovierungsklauseln" in Formularverträgen sind problematisch und führen regelmäßig dazu, dass der Mieter mangels wirksamer Renovierungsverpflichtung keine Schönheitsreüaraturen ausführen muss.
Nun hat der Bundesgericht (AZ: XII ZR 108/13) entschieden, dass die Verpflichtung zur Rückgabe des Mietobjekts bei Vertragsbeendigung „in bezugsfertigem Zustand“ keine Verpflichtung zur Endrenovierung beinhaltet. Mietverträge mit dieser Formulierung sind daher bezüglich der Renovierungsklausel unproblematisch.