Verkaufsabsicht: keine Foto´s von der Mieterwohnung
Besichtigungen sind aber vom Mieter zu dulden
Das Amtsgericht Steinfurt unteilte hierüber: Das Ablichten der Wohnräume muss der Mieter NICHT dulden. Denn dies verletzt ihn in seinen Grundrechten ( "Allgemeines Persönlichkeitsrecht" - Art. 2 Abs. 1 GG und "Unverletzlichkeit der Wohnung - Art. 13 Abs. 1 GG). Besichtigungen mit Mietinteressenten hat der Mieter jedoch zu dulden.
Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 10.04.2014, AZ: 21 C 987/13