Mieter als Verbraucher / Vermieter als Unternehmer
Der Mieter hatte einen Mietaufhebungsvertrag geschlossen. Nach der Unterschrift überlegte er es sich anders und wollte sich nicht mehr an dieser Beendigungsvereinbarung festhalten lassen. Hierzu berief er sich als Verbraucher auf sein Widerrufsrecht ( §§ 312, c, g iVm § 355 BGB ). Der Vermieter verlangte die fristgerechte Herausgabe der Wohnung und erhob im weiteren Verlauf Räumungsklage gegen den Mieter.
Der Vermieter muss den Zugang zur Wohnung sicherstellen; es handelt sich hierbei um Instandhaltungskosten.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter den Schlüssel durch unsachgemäße Handhabung / Aufbewahrung beschädigte.
Der Mieter hatte seine Wohnung mit verschmutzten Fenstern zurückgegegeben, was der Vermieter nicht hinnehmen wollte. Da der Mieter das Putzen verweigerte, beauftragte der Vermieter ein Unternehmen mit der Reinigung. Die Kosten wollte der Vermieter vom Mieter erstattet haben.
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Makler ist rechtens, wenn dieser in einer Verkausanzeige die nach § 16 a ENEV vorgesehenen Pflichtangaben (Energeiverbrauch, Energieträger etc). nicht benennt, obwohl ein Energieausweis vorhanden ist.
Ein Wohnungseigentümer wollte anstelle eines Auto´s seine Fahrräder auf dem Stellplatz in der Tiefgarage abstellen. Aus Sicherheitsgründen sollte hierzu auch ein Fahrradbügel auf dem Stellplatz montiert werden. Auf der Wohnungseigentümerversammlung wurde dies dem Wohnungseigentümer auch per Mehrheitsbeschluss erlaubt. Hiergegen erhob ein Wohnungseigentümer Anfechtungsklage.
Das Landgericht hob den Beschluss auf!
Ein Mehrheitsbeschluss, der einem Wohnungseigentümer das Abstellen von Fahrrädern als auch das Anbringen eines Fahrradbügels erlaubt, ist unwirksam.
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (AZ: VIII ZR 266/14) ist bei einem Mieterhöhungsverlangen stets die tatsächliche Wohnfläche zu berücksichtigen.
Bisher wurde bei einer Mieterhöhung die vertraglich festgelegte Wohnfläche verwendet, wenn die Abweichung im Toleranzbereich von bis zu 10 % lag. Hieran hält der BGH nicht mehr fest.