Neben der Verpflichtung des Mieters, sich innerhalb von 14 Tagen bei der Meldebehörde mit seiner neuen Adresse anzumelden, muss nun auch wieder der Wohnungsgeber mitwirken. Dies wird grundsätzlich der Vermieter sein.
Auf einer Wohnungseigentümerversammlung wurde ein Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach die Wohnungseigentümer verpflichtet werden solten, die Haustür nachts (22 - 6 Uhr) verschlossen zu halten.
Dieser Beschluss wurde durch einen Wohnungsiegentümer erfolgreich angefochten !
Zukünftig wurd grundsätzlich derjenige die Maklerprovision zahlen müssen, der den Makler beauftragt hat. Das wird - bis auf wenige Ausnahmen - der Vermieter sein, der einen neuen Mieter für seine Wohnung sucht. Rechtsgrundlage ist das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG).
Die Mietpreisbremse ist ab sofort bei der (Wieder)Vermietung zu beachten.
Grundsätzlich darf die Miete nur noch 10 % über der Ortsüblichkeit liegen.
Hatte der Vermieter allerdings bereits eine höhere Vormiete, so genießt diese grundsätzlich Bestandsschutz.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel in einem Formularmietvertrag mit der Pflicht zur Ausführung von Renovierungsarbeiten unwirksam ist, wenn der Mieter die Wohnung selbst unrenoviert übernommen hat.
Messgeräte wie z. B. Wasserzähler sind dem jeweiligen Landesamt für Mess- und Eichwesen zu melden (§ 32 I MessEG). Dies gilt ausschließlich für erstmalig nach dem 01.01.2015 verwendete oder erneuerte Messgeräte (auch Austausch wegen Ablauf von Eichfristen).